Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kohl Metallarbeiten GmbH
(Stand Januar 2012)
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (AGB). Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vollständige und eindeutige Vorgaben
Wir gehen bei unseren Angeboten von vollständigen und eindeutigen technischen Vorgaben, z.B. in Form einer normgerechten Zeichnung aus. Der Zeitaufwand zur Klärung unvollständiger, widersprüchlicher, nicht lesbar oder falscher Zeichnung sowie sonstiger Vorgaben wird zu unseren üblichen Stundensätzen berechnet.
Müssen CAD- Zeichnungen erstellt werden, so wird der Zeitaufwand mit den üblichen CAD- Stundensätzen berechnet. Wird trotz unseres Hinweises ohne vollständigen Bezug zur gewünschten Zeichnungsversion bestellt oder werden unter einem Revisionsstand verschiedene Versionen geführt, so kann die Fertigung der falschen Version nicht reklamiert werden.
Ist die Materialgüte über das bei der Fertigung augenscheinlich erkennbare Maß hinaus von Bedeutung, so sind die Teile mit Werkszeugnis zu bestellen. Eine nachträgliche Zuordnung zum Werkszeugnis des verwendeten Bleches ist nicht möglich. Werden weniger oder mehr Arbeitsgänge gewünscht, als aus der Zeichnung hervorgehen, so muss aus der schriftlichen Bestellung ein entsprechender Hinweis oder ein eindeutiger Bezug zu einem Angebot hervorgehen.
Im anderen Fall sind wir berechtigt, eine der Zeichnung entsprechenden Fertigung nach Aufwand zu berechnen. Der Kunde kann sich nicht auf Änderungsanforderungen, welche nicht schriftlich eingehen oder schriftlich bestätigt werden, berufen.
§ 3 Lieferung
Die Firma Kohl Metallarbeiten GmbH liefert alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk, zuzüglich Verpackung; bei Auslandsaufträgen frei deutsche Grenze.
Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat. Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.
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